Der Verein
Der GRENZPOSTen e.V. arbeitet nach folgender Satzung:
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen GRENZPOSTen e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock. Der Verein ist beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer UR 106/05 eingetragen.
§ 2: Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe für am Borderline-Syndrom leidende Menschen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die umfangreiche Informationsverarbeitung zu Gunsten aller Ratsuchenden sowie durch eine breite Aufklärungsarbeit an der Allgemeinheit verwirklicht.
b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Der Verein verfolgt keinerlei politische oder religiöse Ziele.
§ 3: Mitgliedschaft
a) Die Zahl der Mitglieder des Vereins ist grundsätzlich unbeschränkt. Es darf niemandem aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen die Aufnahme verweigert werden. Über die Aufnahme, die sowohl schriftlich, als auch per Internet über ein Mitgliedsformular zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Mitglied des Vereins können werden:
- Redaktionsmitglieder
- Leser und Interessierte der Zeitung GRENZPOSTen
b) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Förderung seiner Ziele erworben haben. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die stimmberechtigten Mitglieder.
c) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Quartals zulässig. Er muss dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigem Grund auszuschließen. Zum Ausschluß kann insbesondere führen: Minderung des Ansehen des Vereins, Herabwürdigung des Vorstands und seiner Mitglieder, Verstoß gegen die Satzung. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich anzuzeigen. Dem Betroffenen steht binnen vierzehn Tage nach Erhalt der Nachricht die Berufung an den Vorstand frei. Bleibt der Vorstand bei seinem Beschluss, entscheidet auf Antrag endgültig die Mitgliederversammlung.
§ 4: Der Vorstand
a) Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus dem (der) ersten Vorsitzenden, dem (der) zweiten Vorsitzenden und dem (der) Kassenführer(in). Der (die) erste Vorsitzende und der (die) zweite Vorsitzende bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Je eine (r) von ihnen vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich.
b) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
c) Der Vorstand besitzt mit Zustimmung der Hauptversammlung das Recht, eine(n) Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Diese(r) ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
§ 5: Mitgliederversammlung- Hauptversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Vierjährlich findet im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres eine ordentliche Hauptversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:
a) wenn es der Vorstand für erforderlich hält,
b) wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Einladungen erfolgen mindestens zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Post oder via E- Mail. Etwaige Anträge müssen dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Versammlung vorliegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 6: Einsatz neuer Medien
Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden, sofern alle teilnehmenden Mitglieder über einen Internetzugang verfügen. Online-Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der Hauptversammlung. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu
machen.
Während Online-Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über E-Mail-Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
Online-Versammlungen sind zusätzlich in Form von Computer-Log-Files zu protokollieren. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.
Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Beschlüsse dieser Organe können gemäß den vorstehenden Vorschriften über Online-Versammlungen ebenfalls auf dem Wege einer Online-Versammlung durchgeführt werden.
§ 7: Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf auf Einladung des (der) ersten Vorsitzenden statt. Eine Vorstandssitzung muss ferner auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern innerhalb von zehn Tagen einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, an der mindestens zwei Vorstandsmitglieder teilnehmen, ist beschlussfähig.
§ 8: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9: Beiträge des Vereins
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt pro Jahr 12€ Minimum. Der Mitgliedsbeitrag ist im Zeitraum vom 1. Januar des neuen Geschäftsjahres bis zum 31. Januar auf das Geschäftskonto des Vereines zu überweisen. Kommt es zum Austritt eines Mitgliedes vor Ende des laufenden Geschäftsjahres verbleibt der gezahlte Mitgliedsbeitrag beim Verein, eine Auszahlung erfolgt nicht.
§ 10: Niederschriften
Über jede Vorstands- bzw. Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom (von der) ersten bzw. zweiten Vorsitzenden und dem (der) jeweiligen Schriftführer(in) zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 11: Wahlen und Abstimmungen
a) Wahlen sind grundsätzlich geheim, können sich jedoch, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf erfolgen.
b) Alle Abstimmungen werden durch einfache Stimmenmehrheit entscheiden. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden der Hauptversammlung.
§ 12: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitglieder- oder Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 80%, der auf dieser Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Power Child e.V..
Das so angefallene Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Hier könnt ihr Mitglied werden!
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